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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Buchungen von Zusatzleistungen und Werbeschaltungen auf den Veranstaltungswebsites und auf productpilot.com (Stand 11/2011)
 

1. Zusatzleistungen

 

Unter dem Begriff Zusatzleistungen werden solche Leistungen der Messe Frankfurt Exhibition GmbH (im folgenden MFE) zusammengefasst, die bezogen auf die Produkt- und Firmenpräsentationen der Aussteller kostenpflichtig über

 

- die Leistungen aus dem obligatorischen Medienpaket/Marketingpaket (im folgenden Medienpaket)
- und ggf. die Darstellung des Basiseintrags im Rahmen der Themenprogramme

 

hinausgehen. Alle Bedingungen gelten unabhängig davon, ob Aufträge und Daten der MFE über die Aussteller-Selbstpflege, ein Online-Bestellformular oder per E-Mail übermittelt werden.


 

2. Werbeschaltungen

 

Unter Werbeschaltungen werden die kostenpflichtigen Leistungen der MFE in Form von spezifischen Werbeformaten (z.B. Werbebanner, TopBox etc.) verstanden. Hierfür sind spezifische Werbeformate, Werbeplätze und Laufzeiten auf www.messefrankfurt.com/onlinewerbung definiert.


 

3. Productpilot.com

 

Ergänzend zu ihren Veranstaltungswebsites stellt die MFE den Ausstellern das Internetportal productpilot.com zur Verfügung. productpilot.com ist eine onlinebasierte Informations- und Kommunika-tionsplattform, die den kontinuierlichen Kontakt zwischen Ausstellern der MFE und ihren Kunden zwischen den Messeveranstaltungen ermöglicht. Auf productpilot.com werden auf Wunsch des jeweiligen Ausstellers alle im Rahmen der Medienpakete der MFE auf den Veranstaltungsweb-seiten dargestellten Inhalte kostenfrei präsentiert. Auch kostenpflichtige Zusatzleistungen werden auf Wunsch des Ausstellers auf productpilot.com angezeigt. Ebenso können dort Werbeschaltungen gebucht werden. Die Plattform ist international und branchenübergreifend aufgebaut. Weiterführende Informationen enthält die Produktbroschüre unter http://www.productpilot.com/produkte.pdf .


 

4. Laufzeit der Zusatzleistungen auf Veranstaltungswebsite und auf productpilot.com

 

Voraussetzung für die Bestellung von Zusatzleistungen auf der Veranstaltungswebsite bzw. productpilot.com ist ein Basiseintrag im Rahmen des Medienpakets auf der Veranstaltungswebsite der MFE, die entsprechende Publikation auf productpilot.com und ggf. ein Basiseintrag im Rahmen des jeweiligen Themenprogramms. Übermittelt der Aussteller die vollständigen und anforderungsgerechten Daten für die jeweilige Zusatzleistung, verpflichtet sich die MFE diese innerhalb von 14 Tagen ab Dateneingang bei der MFE auf der Veranstaltungswebsite und ggf. auf productpilot.com online zu stellen. Bei Nutzung der Aussteller-Selbstpflege stellt der Aussteller selbst die Daten direkt in seine Präsentation ein und gibt sie automatisch für die Online-Stellung frei. Die Darstellung der Zusatzleistung auf der Veranstaltungswebsite gilt maximal für den Zeitraum der Onlinestellung der Veranstaltungswebsite. Die Dauer der Onlinestellung wird von der MFE für jede Veranstaltung separat festgelegt. Die Laufzeit der Zusatzleistung auf productpilot.com endet abweichend von der Laufzeit auf der Veranstaltungswebsite mit dem ersten Tag der Folgeveranstaltung.


 

5. Laufzeit der Werbeschaltungen auf Veranstaltungswebsite und auf productpilot.com

 

Voraussetzung für die Bestellung von Werbeschaltungen ist ebenfalls ein Basiseintrag (Medienpaket) bei der MFE und dessen Publikation auf Veranstaltungswebsite und ggf. productpilot.com. Werbeschaltungen (Werbebanner, TopBox etc.) sind nur während der Laufzeit eines Medienpakets möglich. Übermittelt der Aussteller die vollständigen und anforderungsgerechten Daten für die jeweilige Werbeschaltung, verpflichtet sich die MFE diese innerhalb von 14 Tagen ab Dateneingang bei der MFE auf der Veranstaltungswebsite und ggf. auf productpilot.com online zu stellen. Die Darstellung der Werbeschaltung auf der Veranstaltungswebsite gilt für den im Rahmen der Bestellung gebuchten Zeitraum. Die Darstellung der Werbeschaltung auf productpilot.com endet mit dem Ende der gebuchten Laufzeit bzw. mit dem Ende des Medienpakets bei der MFE. Das heißt, die Laufzeit geht je nach Starttermin und Dauer über den ersten Tag der Folgeveranstaltung hinaus, sofern der Aussteller auch an der Folgeveranstaltung teilnimmt und damit weiterhin ein Medienpaket bei der MFE hat. Ist dies nicht der Fall, verfällt die über den ersten Tag der Folgeveranstaltung hinausgehende restliche Laufzeit.


 

6. Einsatz Dienstleister

 

Mit der Kundenbetreuung für Zusatzleistungen und Werbeschaltungen sowie dem Betrieb von productpilot.com sind ggf. Dienstleister beauftragt. Die Anschrift und Kontaktnummer der Dienstleister finden Sie unter Aussteller-Hotline auf www.productpilot.com unter Kontakt.


 

7. Zahlungsbedingungen, Kündigung bei Nichtzahlung und Insolvenzfall

 

  • Dem Aussteller wird im Anschluss an die Bestellung eine Rechnung übersandt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und sind in Euro zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge fällig.
  • Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach ihrem Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Der Aussteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber der MFE aufrechnen.
  • Die Realisierung einer Zusatzleistung oder einer Werbeschaltung steht unter der Bedingung, dass alle offenen und fälligen Forderungen der MFE gegen den Aussteller vollständig erfüllt sind.
  • Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers während des Vertragsverhältnisses ist der Aussteller verpflichtet, die MFE unverzüglich zu unterrichten. Die MFE ist berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag mittels Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift des Ausstellers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn über den Aussteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.


 

8. Ausschluss veranstaltungsfremder Produkte

 

Es dürfen nur veranstaltungsbezogene Ausstellungsgüter zur Eintragung auf den Veranstaltungswebsites bzw. auf productpilot.com angegeben werden. Dies gilt auch für Textergänzungen, die für die Eintragung aus Gründen einer besseren Übersicht notwendig werden. Ausstellungsgüter, die nicht zum Thema einer Veranstaltung gehören, werden auf Veranlassung der MFE nicht auf der Veranstaltungswebsite bzw. auf productpilot.com zugelassen.


 

9. Ausschluss von Konkurrenzangeboten zu Leistungen des Messe Frankfurt Konzerns

 

Die MFE behält sich vor, die Ausführung solcher Werbeschaltungen und Zusatzleistungen abzulehnen, die Hinweise auf Produkte oder Leistungen beinhalten, die zu den Leistungsangeboten des Messe Frankfurt Konzerns in Konkurrenz stehen.


 

10. Preisangaben

 

Die Angabe von Preisinformationen ist in den Zusatzleistungen und Werbeschaltungen auf der Veranstaltungswebsite bzw. auf productpilot.com nicht zulässig.


 

11. Sperrung auf der Veranstaltungswebsite bzw. productpilot.com

 

  • Ist einem Aussteller durch gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichtes (Urteil, Beschluss) die Ausstellung oder das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. eine werbliche Darstellung derselben untersagt und weigert sich der Aussteller, der gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen und das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. die werbliche Darstellung derselben auf der Veranstaltungswebsite bzw. productpilot.com zu unterlassen, so kann die MFE, solange die gerichtliche Entscheidung nicht durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene, spätere Entscheidung aufgehoben ist, den Aussteller auf der Veranstaltungswebsite bzw. productpilot.com sperren. Eine Rückerstattung der Kosten für eine Zusatzleistung oder für eine Werbeschaltung (ganz oder in Teilen) erfolgt in diesem Fall nicht. Die MFE ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Ein Rechtsanspruch auf Sperrung der Zusatzleistung oder der Werbeschaltung des von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Ausstellers besteht nicht.
  • Wird eine gerichtliche Entscheidung gemäß vorstehenden Absatz 1 durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht ausgeschlossenen Aussteller gegenüber der MFE kein Schadensersatzanspruch zu.


 

12. Rechte Dritter

 

Die vom Aussteller übermittelten Beschreibungen und Bilder für Zusatzleistungen oder Werbeschaltungen auf der Veranstaltungswebsite bzw. auf productpilot.com dürfen nicht Rechte anderer verletzen. Der Aussteller stellt die MFE von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.


 

13. E-Mail-Anfragen von Nutzern

 

Der Aussteller erklärt sich mit der Zustimmung zur Veröffentlichung der Informationen auf productpilot.com damit einverstanden, über das productpilot.com -System Anfragen von productpilot.com -Nutzern per E-Mail zu erhalten. Die MFE übernimmt keine Verantwortung für die von productpilot.com -Nutzern verwendeten Daten, Informationen sowie Inhalte und schließt in diesem Zusammenhang jegliche Haftung aus. Es ist Ausstellern untersagt, die durch die Nutzung von productpilot.com erhaltenen Adressen, Kontaktdaten und E-Mail-Adressen für andere Zwecke als die vertragliche und vorvertragliche Kommunikation zu nutzen. Insbesondere ist es untersagt, mit diesen Daten kommerzielle Werbung zu betreiben oder unerwünscht Werbung zuzusenden (Spam).


 

14. Haftungsausschluss

 

  • Die MFE haftet nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden, es sei denn, es werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist (Verletzung von Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten haftet die MFE nur für vertragstypische und bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbare Schäden. Sie haftet in diesem Fall nicht für mittelbare Folgeschäden. Die Haftung der MFE ist auf einen vertragstypischen Schadensumfang beschränkt und der Höhe nach auf Euro 10.000,- begrenzt.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden, wenn sich die Haftung zwingend aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt, wenn es sich um eine Garantieerklärung oder um einen Fall arglistigen Verschweigens eines Mangels handelt sowie im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Schäden sind der MFE unverzüglich anzuzeigen.


 

15. Geltendmachung von Ansprüchen

 

Ansprüche des Ausstellers sind bis spätestens 14 Tage nach Beendigung einer Zusatzleistung oder einer Werbeschaltung auf der Veranstaltungswebsite bzw. productpilot.com bei der MFE schriftlich anzumelden. Später erhobene Forderungen werden nicht berücksichtigt und erlöschen (Ausschlussfrist).


16. Anerkennung und Bestandteile des Vertrages

  • Beide Vertragsparteien erkennen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentliche und für beide Seiten verbindliche Bestandteile des Vertrages an.
  • In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltende Regelungen, die den Vereinbarungen dieses Vertrags widersprechen, sind unwirksam, sofern nicht die MFE vom Aussteller im einzelnen beantragte Abweichungen ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
  • Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen oder Ausnahmebewilligungen hiervon behält sich die MFE vor, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von der MFE schriftlich bestätigt werden.


 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Deutsches Recht

 

  • Die Vertragsparteien vereinbaren, sofern es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ausdrücklich Frankfurt am Main als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche bzw. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag. Gleiches gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  • Ersatzweise gilt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Zivilprozessordnung als vereinbart, der sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt.
  • Der Gerichtsstand Frankfurt am Main gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das sachlich zuständige Gericht in Frankfurt am Main zu stellen.
  • Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.
  • Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend.